Allgemeine Geschäftsbedingungen für Carwash-Kunden 

(Stand 1. März 2017)

I. Gegenstand und Abschluss der Nutzungsvereinbarung

1. Das carwash-System gewährt dem Carwash-Kunden während der Laufzeit der Nutzungsvereinbarung das Recht, sämtliche am carwash-System teilnehmenden Waschanlagen bargeldlos zu nutzen. Die am carwash-System teilnehmenden Waschanlagen sind in einem Waschanlagenfinder im Internet unter demo2.werbebueromaurer.at veröffentlicht.

2. Carwash-Kunde kann werden, wer ein gewerblich angemeldetes Unternehmen betreibt oder freiberuflich tätig ist und nicht Verbraucher ist.

3. Diese Vereinbarung gilt nur für PKW, Transporter und LKW, soweit diese jeweils in technischer Hinsicht (z. B. Bauweise, Fahrzeughöhe oder Reifenbreite) in teilnehmenden Waschanlagen gewaschen werden können. carwash übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein aufgenommenes Fahrzeug in der ausgewählten teilnehmenden Waschanlage tatsächlich gewaschen werden kann, diese Prüfung obliegt dem  Carwash-Kunden.

4. Die Nutzungsvereinbarung kommt durch Antrag des Carwash-Kunden und die anschließende Annahme des Antrags durch carwash zustande. Carwash weist den Carwash-Kunden darauf hin, dass sie sich das Recht, vor Annahme eines Angebotes eine Bonitätsauskunft bei einer Wirtschaftsauskunft, wie etwa dem Verband der Vereine Creditreform e. V., der SCHUFA Holding AG oder der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co.KG, einzuholen vorbehält. Darüberhinaus behält sich carwash vor, vor Annahme des Antrags die Vorlage von Unterlagen aus denen sich die Unternehmereigenschaft des Antragsstellers ergibt (bspw. Gewerbeanmeldung), zu verlangen.

II. Carwash-Karte, QR-Codes und Identifizierung an der Waschanlage

1. Nach Abschluss der Nutzungsvereinbarung übersendet carwash dem Carwash-Kunden die beantragte Zahl von Carwash-Karten, die einen QR-Code und eine Nummer enthalten. Dieser QR-Code ist mit den für den Carwash-Kunden angelegten Daten verbunden (je nach Wahl des Carwash-Kunden im Anmeldeformular Kennzeichen und/oder PIN).

2. Der Carwash-Kunde ist verpflichtet, die Carwash-Karte bei jeder Nutzung vorzuweisen. Durch ein Identifikationsgerät scannt/erfasst das Bedienungspersonal der teilnehmenden Waschanlagen den QR-Code und damit die Nutzungen der Carwash-Kunden und gibt sie an das carwash-System weiter. Dadurch kann die Abwicklung an der Waschanlage bargeldlos erfolgen. Der Vertrag über die eigentliche Autowäsche kommt jedoch zwischen der jeweiligen Waschanlage und dem Carwash-Kunden unmittelbar zustande, carwash wird insoweit lediglich als Vermittler tätig.

3. Zusätzlich wird zur Legitimation der Nutzungsberechtigung das vom Carwash-Kunden hinterlegte Kennzeichen des Fahrzeugs (bei Beschränkung der Nutzungsberechtigung auf ein Fahrzeug oder einzelne Fahrzeuge) oder ein von carwash zur Verfügung gestellter PIN-Code abgefragt. Bei bestehender Nutzungsberechtigung wird die Wäsche auf das Kundenkonto gebucht.

4. carwash stellt dem Carwash-Kunden einen durch Benutzername und Passwort geschützten Zugang zu einer, von carwash betriebenen, Internetplattform zur Verfügung. Auf dieser Internetplattform kann der Carwash-Kunde für seine Carwash-Karten eigenständig Fahrzeugdaten und entsprechende Beschränkungen auf ein Fahrzeug oder einzelne Fahrzeuge, Begrenzungen von Waschpreisen pro Wäsche oder Monat sowie Kostenstellen anlegen.

5. Über seinen persönlichen Login kann der Carwash-Kunde laufend auf der, von carwash zur Verfügung gestellten, Internetplattform Auswertungen zum Waschverhalten seiner Carwash-Karten einsehen.

6. Carwash ist dazu berechtigt, die Nutzungsberechtigung der Carwash-Karte zu widerrufen, insbesondere wenn:
a) Der Carwash-Kunde sich im Zahlungsverzug befindet;
b) Bei einer Carwash-Karte mit PIN-Code der PIN-Code dreimal falsch eingegeben wurde;
c) Die Nutzung durch Eigenbeschränkung des Carwash-Kunden (siehe Ziff. II.4.) ausgeschlossen ist.


III. Vermeidung von Missbrauch der Carwash-Karten oder des QR-Codes

1. Zu anderen als den unter Ziff. II.2. und II.3. genannten Überprüfungen sind die Waschanlagenbetreiber und ihr Personal nicht verpflichtet. Erfolgt eine Nutzung der Carwash-Karten nach erfolgreicher Überprüfung
a) des QR-Codes und
b) des Kennzeichens bzw. der PIN,
so gilt die Nutzung im Verhältnis zwischen carwash und dem Carwash-Kunden als berechtigt und von dem Carwash-Kunden durchgeführt.

2. Bei Carwash-Karten mit PIN-Code sind PIN-Code und Carwash-Karte strikt getrennt zu verwahren bzw. vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Keinesfalls darf die PIN auf der Carwash-Karte notiert oder im Smartphone ungeschützt gespeichert werden. Für einen Missbrauch haftet allein der Carwash-Kunde, es sei denn, Carwash hätte den Missbrauch zu vertreten.

3. Im Fall eines Verlustes, Abhandenkommens oder Diebstahls von der SuperFlat-Karte ist der SuperFlat-Kunde verpflichtet carwash unverzüglich entweder unter der folgenden Service-Numme (+49 (0) 6301- 320 70 – 500) oder per Email an info@carwash.de hierüber zu informieren. carwash wird die betreffende SuperFlat-Karte während der normalen Arbeitszeiten (wochentags 9.30 – 15.30 Uhr)  unverzüglich nach Mitteilung durch den SuperFlat-Kunden, andernfalls unverzüglich nach der Arbeitsaufnahme sperren. Alternativ kann der SuperFlat-Kunde selbst die betroffene SuperFlat-Karte jederzeit über seinen persönlichen Login sperren.


IV. Nutzbarkeit der Waschanlagen

1. Carwash-Kunden können an der Waschanlage jedes unter der Carwash-Karte zugelassene Waschprogramm zur bargeldlosen Wäsche wählen. Wählen sie ein teureres Waschprogramm oder ist das im Vorfeld festgelegte Waschbudget überschritten, ist der jeweilige Aufpreis in bar an der jeweiligen Waschanlage zu entrichten.

2. Ein Nutzungsanspruch besteht (neben den Einschränkungen aus Ziff. II.6.) ausschließlich während der Öffnungszeiten der vom Carwash-Kunden ausgewählten Waschanlage.


V. Gebühren, Abrechnung, Einzugsermächtigung; Umsatzsteuer und Verzug

1. carwash stellt dem Carwash-Kunden die vereinbarte Grundgebühr zum jeweiligen Monatsbeginn im Voraus in Rechnung.

2. carwash übersendet die Rechnungen per E-Mail an den Carwash-Kunden. Der Carwash-Kunde ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen erhält und carwash eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Carwash-Kunde kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird carwash die Rechnungen in Papierform an den Carwash-Kunden übersenden. In diesem Fall hat der Carwash-Kunde die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Carwash-Kunde ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Carwash-Kunde zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Carwash-Kunden eingegangen ist. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Carwash-Kunde die carwash hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Carwash übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist carwash berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Carwash-Kunde.

3. Der Carwash-Kunde vereinbart mit carwash das SEPA-Lastschriftverfahren und erteilt seiner Bank mit dem hierfür vorgesehenen Formular den Auftrag, bei Fälligkeit die von carwash vorgelegten Lastschriften einzulösen. carwash ist berechtigt, die fälligen Rechnungsbeträge vom Bankkonto des Carwash-Kunden abzubuchen. Die Rechnungen sind sofort fällig und werden in der Regel am dritten Bankarbeitstag nach Rechnungsdatum abgebucht. Bei unberechtigten oder solchen Rücklastschriften, die der Super-Kunde aufgrund mangelnder Kontodeckung verursacht, hat carwash einen Anspruch auf Ersatz der hierfür angefallenen Bankgebühren.

4. Gerät der Carwash-Kunde in Zahlungsverzug, so ist carwash berechtigt:
a) die Nutzungsmöglichkeit mit sofortiger Wirkung zu sperren. Hierfür fällt eine Sperrgebühr von 1,00 € pro Carwash-Karte an, jedoch mindestens 10,00 € pro Rechnung. Nutzt der Carwash-Kunde trotzdem Waschanlagen, muss er die Nutzung der Waschanlage vor Ort individuell zu den Konditionen der Waschanlage bezahlen. Holt der Carwash-Kunde die säumige Zahlung nach, wird die Nutzungsmöglichkeit der Carwash-Karte nach Zahlungseingang bei carwash wieder freigeschaltet.
b) die Nutzungsvereinbarung nach erfolgloser Mahnung fristlos zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht jedenfalls, sofern der Carwash-Kunde mit den Zahlungen für zwei – nicht notwendigerweise aufeinanderfolgende – Monate in Verzug ist.
c) für jede Mahnung ab Eintritt des Verzuges pauschalierten Schadensersatz in Form einer Mahngebühr von 5,00 € zu erheben, wobei dem Carwash-Kunden der Nachweis vorbehalten bleibt, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden ist.

VI. Fahrzeugwechsel, neue Fahrzeuge

1. Der Carwash-Kunde kann jederzeit die hinterlegten Fahrzeuge auswechseln, weitere Fahrzeuge hinzufügen oder einzelne Fahrzeuge herausnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass er carwash die neuen Fahrzeugdaten schriftlich mitteilt oder selbst mittels seines Logins auf demo2.werbebueromaurer.at den Fahrzeugwechsel durchführt. Die Carwash-Karte kann unverändert weiterverwendet werden.

2. Der Carwash-Kunde kann die Nutzungsvereinbarung jederzeit um weitere Carwash-Karten ergänzen, wenn er carwash die weiteren Fahrzeugdaten schriftlich mitteilt oder selbst die Erweiterung mittels seines Logins auf demo2.werbebueromaurer.at vornimmt (Erweiterung des Fuhrparks). Neue Carwash-Karten werden entsprechend Ziff. II.1. erstellt und an den Carwash-Kunden versendet.

VII. Beginn, Laufzeit und Kündigung der Nutzungsvereinbarung

1. Diese Nutzungsvereinbarung kommt mit der Annahme des Antrages des Carwash-Kunden durch carwash nach Ziff. I.3. zustande. Die Vereinbarung wird für 1 Monat fest abgeschlossen, beginnend mit dem in der Mitteilung der Annahme des Antrags des Carwash-Kunden genannten Zeitpunkts, oder falls eine solche nicht gesondert erfolgt ist, mit dem anlässlich der &Übersendung der beantragten Carwash-Karte(n) genannten Datum. Die Vereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren 1 Monat, falls sie nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum jeweiligen Vertragsende von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Eine Kündigung der Vereinbarung kann dabei auch für einzelne Fahrzeuge erfolgen. Werden in einer Kündigung einzelne Fahrzeuge nicht genannt, wird die Kündigung als Kündigung der gesamten Nutzungsvereinbarung gegebenenfalls zum jeweils nächstmöglichen Zeitpunkt behandelt. Das Recht beider Parteien zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein carwash zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn:
a) der Carwash-Kunde falsche Angaben zu personen-/unternehmensbezogenen Daten gemacht hat;
b) der Carwash-Kunde sich im Zahlungsverzug befindet; oder
c) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Carwash-Kundens gestellt wird.

2. Jede Kündigung bedarf der Textform (Fax oder E-Mail ausreichend). Im Fall der Kündigung durch den Carwash-Kunden ist sie stets direkt gegenüber carwash auszusprechen. Die Betreiber der Waschanlagen sind zur Entgegennahme von Kündigungen oder anderen Erklärungen im Zusammenhang mit dieser Nutzungsvereinbarung nicht berechtigt.


VIII. Preisänderungen, Änderungen dieser allgemeinen Bedingungen

1. carwash ist berechtigt, eine angemessene Preisänderung mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der Vertragslaufzeit anzukündigen. carwash wird den Carwash-Kunden bei Angabe einer E-Mail-Adresse per E-Mail, in allen anderen Fällen per Post, jeweils an die zuletzt angegebene Adresse, auf die Änderung hinweisen. Der Carwash-Kunde ist berechtigt, der Preisänderung binnen 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich bzw. per E-Mail zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, so wird die Preisänderung wie angekündigt wirksam. Hierauf wird carwash den Carwash-Kunden in der Mitteilung hinweisen. Widerspricht der Carwash-Kunde rechtzeitig, bleibt es bei den bisherigen Preisen. carwash hat jedoch das Recht, die Vereinbarung mit einer Frist von 7 Tagen zum Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen.

2. Preisreduzierungen sind zu jedem beliebigen Zeitpunkt und mit sofortiger Wirkung möglich.
3. Ziff. VIII.1. gilt entsprechend für angemessene Änderungen dieser allgemeinen Bedingungen.


IX. Haftung

1. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet carwash unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Im übrigen haftet carwash bei einfacher Fahrlässigkeit nur im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, deren Erfüllung Voraussetzung für die vom Carwash-Kunden mit der Durchführung dieser Vereinbarung verfolgten Zwecke ist und auf deren Einhaltung der Carwash-Kunde vernünftigerweise vertrauen darf. Hierbei ist die Haftung von carwash auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. Zudem ist die Haftung von carwash hierbei pro Schadensfall auf 1.000,00 € und pro Kalenderjahr insgesamt auf 25.000,00 € beschränkt.


X. Schlussbestimmungen

1. Zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind ausschließlich die Gerichte am Sitz von carwash in Kaiserslautern.

2. Alle Nebenabreden zur Nutzungsvereinbarung bedürfen der Schriftform (Fax oder E-Mail ausreichend). Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Der Carwash-Kunde ist verpflichtet, carwash unverzüglich alle Änderungen der im Antrag angegebenen Stammdaten (insbesondere Adresse, E-Mail, Telefon, Bankverbindung) mitzuteilen.

3. Sollten einzelne oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder sollte sich in der Gesamtheit der Bedingungen eine Lücke offenbaren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

4. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine Regelung zu treffen, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.